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   OVG Niedersachsen, 21.12.2011 - 1 LA 257/09   

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OVG Niedersachsen, 21.12.2011 - 1 LA 257/09 (https://dejure.org/2011,3907)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21.12.2011 - 1 LA 257/09 (https://dejure.org/2011,3907)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21. Dezember 2011 - 1 LA 257/09 (https://dejure.org/2011,3907)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.12.2011 - 1 LA 257/09
    Der Erfolg des Rechtsmittels muss nicht wahrscheinlicher sein als der Misserfolg (BVerfG, B. v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 = UPR 2004, 305 = NJW 2004, 2510).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.12.2011 - 1 LA 257/09
    Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn es dem Zulassungsantragsteller gelingt, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage zu stellen (2. Kammer des Ersten Senats, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458, 1459 = NVwZ 2000, 1163 = NdsVBl. 2000, 244), dass sich hierdurch etwas am Ergebnis der angegriffenen Entscheidung ändert; dieses entscheidet.
  • BVerfG, 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06

    Zum Abwehrrecht gegen Castor-Transporte

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.12.2011 - 1 LA 257/09
    Das Zulassungsverfahren soll nicht das Berufungsverfahren vorwegnehmen (BVerfG B. v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 -, NVwZ 2009, 515 = UPR 2009, 182 = JZ 2009, 850).
  • BVerwG, 23.03.1972 - III C 132.70

    Klagebefugnis des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds in

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.12.2011 - 1 LA 257/09
    Ficht ein Kläger einen Bescheid nur teilweise an, so ist die Klageerweiterung auf den bis dahin nicht attackierten Teil unzulässig, wenn dies nach Ablauf der Klagefrist geschieht (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.3.1972 - III C 132.70 -, BVerwGE 40, 25 = Buchholz 427.3 § 338 Nr. 15).
  • OVG Niedersachsen, 28.11.2006 - 1 ME 147/06

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Zurückstellung eines Bauvorhabens (Vier-

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.12.2011 - 1 LA 257/09
    In möglicherweise vergleichbarer Weise hatte auch der Senat argumentiert, als es um die Möglichkeit ging, isoliert gegen einen Zurückstellungsbescheid nach § 15 BauGB vorzugehen und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines dagegen erhobenen Widerspruchs zu erstreben (vgl. Senatsb. v. 28.11.2006 - 1 ME 147/06 -, BauR 2007, 522 = BRS 70, Nr. 117; vgl. a. OVG Münster, Urt. v. 11.10.2006 - 8 A 764/06 -, BauR 2007, 684 = ZNER 2007, 83).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2001 - 7 A 410/01

    Beibringung von Immissions-Gutachten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.12.2011 - 1 LA 257/09
    Eine Entscheidung nach § 73 Abs. 2 NBauO liegt nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 26.2.1980 - 6 OVG A 86/79 -, BRS 36 Nr. 151 = NdsRpfl. 1981, 27, 28; ebenso zu § 72 Abs. 1 Satz 2 LBauO NRW ["Die Bauaufsichtsbehörde soll den Bauantrag zurückweisen, wenn die Bauvorlagen unvollständig sind oder erhebliche Mängel aufweisen."] OVG Münster, B. v. 5.2.2001 - 7 A 410/01 -, BauR 2001, 1088 = NWVBl. 2001, 353 = BRS 64 Nr. 155) nur dann vor, wenn die Bauaufsichtsbehörde die Behandlung des Bauantrages ohne Prüfung des materiellen Baurechts, d. h. ausschließlich mit der Begründung verweigert, der Bauherr habe die für eine materielle Prüfung des Baugesuchs erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.10.2006 - 8 A 764/06

    Isolierte Anfechtung eines Zurückstellungsbescheides

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.12.2011 - 1 LA 257/09
    In möglicherweise vergleichbarer Weise hatte auch der Senat argumentiert, als es um die Möglichkeit ging, isoliert gegen einen Zurückstellungsbescheid nach § 15 BauGB vorzugehen und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines dagegen erhobenen Widerspruchs zu erstreben (vgl. Senatsb. v. 28.11.2006 - 1 ME 147/06 -, BauR 2007, 522 = BRS 70, Nr. 117; vgl. a. OVG Münster, Urt. v. 11.10.2006 - 8 A 764/06 -, BauR 2007, 684 = ZNER 2007, 83).
  • VG Hannover, 08.03.2023 - 12 A 5732/19

    Ablehnung der Bearbeitung eines Bauantrages; Erdwall und Hoffläche für einen

    Sie ist als Anfechtungsklage zulässig (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 25.3.2022 - 1 LA 89/21 -, juris Rn. 17; Beschl. v. 21.12.2011 - 1 LA 257/09 -, juris Rn. 17), aber unbegründet.

    In Abgrenzung zu einer Versagung der Baugenehmigung wegen fehlender Genehmigungsfähigkeit liegt eine Ablehnung der weiteren Bearbeitung des Bauantrags nach § 69 Abs. 2 Satz 2 NBauO a.F. vor, wenn im Ergebnis eine materielle Prüfung des Vorhabens durch die Bauaufsichtsbehörde aufgrund der festgestellten Mängel schon nicht hinreichend möglich ist ( Nds. OVG, Beschl. v. 25.03.2022 - 1 LA 89/21 -, juris Rn. 10; vgl. zur Vorgängerregelung des § 73 Abs. 2 NBauO a.F. bereits Nds . OVG, Beschl. v. 21.12.2011 - 1 LA 257/09 -, juris Rn. 19; vgl. auch Fontana, in: Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 69 Rn. 10).

    Der Anwendungsbereich des § 69 Abs. 2 NBauO ist erst verlassen, wenn die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit des Vorhabens prüft und die Genehmigung (auch) mit materiell-rechtlichen Erwägungen versagt ( Nds. OVG, Beschl. v. 25.03.2022 - 1 LA 89/21 -, juris Rn. 11; enger noch Nds. OVG, Beschl. v. 21.12.2011 - 1 LA 257/09 -, juris Rn. 19 f.).

    Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn die Behörde für den Bauherrn erkennbar das Stadium des "reinen Abhakens" der Bauvorlagen verlassen hat und in die materielle Genehmigungsprüfung des Vorhabens "eingestiegen" ist (Nds. OVG, Beschl. v. 21.12.2011 - 1 LA 257/09 -, juris Rn. 19 f.).

  • OVG Niedersachsen, 25.03.2022 - 1 LA 89/21

    Ablehnung wegen Unvollständigkeit; Bauantrag; Behördenentscheidung, letzte;

    In Abgrenzung zu einer Versagung der Baugenehmigung wegen fehlender Genehmigungsfähigkeit liegt eine Ablehnung der weiteren Bearbeitung des Bauantrags nach § 69 Abs. 2 Satz 2 NBauO vor, wenn im Ergebnis eine materielle Prüfung des Vorhabens durch die Bauaufsichtsbehörde aufgrund der festgestellten Mängel schon nicht hinreichend möglich ist (vgl. zur Vorgängerregelung des § 73 Abs. 2 NBauO a.F. bereits Senatsbeschl. v. 21.12.2011 - 1 LA 257/09 -, NdsVBl 2012, 194 = juris Rn. 19; vgl. auch Fontana, in: Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 69 Rn. 10).

    Der Anwendungsbereich des § 69 Abs. 2 NBauO ist erst verlassen, wenn die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit des Vorhabens prüft und die Genehmigung (auch) mit materiell-rechtlichen Erwägungen versagt (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 21.12.2011 - 1 LA 257/09 -, NdsVBl 2012, 194 = juris Rn. 19 f.).

    Im Anwendungsbereich des § 69 Abs. 2 Satz 2 NBauO kommt es unabhängig von der statthaften Klageart - wobei vieles für eine isolierte Anfechtungssituation spricht (so bereits angedeutet in Senatsbeschl. v. 21.12.2011 - 1 LA 257/09 -, NdsVBl 2012, 194 = juris Rn. 17) - allein auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an.

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